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   BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07   

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BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07 (https://dejure.org/2008,3705)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.2008 - 6 C 22.07 (https://dejure.org/2008,3705)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 2008 - 6 C 22.07 (https://dejure.org/2008,3705)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AbgG § 9 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1
    Abgeordneter; Abgeordnetenentschädigung; Anrechnung; Deutscher Bundestag; Hochschullehrer; Professor; Vergütung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    AbgG § 9 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1
    Abgeordnetenentschädigung; Abgeordneter; Anrechnung; Deutscher Bundestag; Hochschullehrer; Professor; Vergütung

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung einer reduzierten Vergütung eines zugleich als Hochschullehrer in beschränktem Umfang tätigen Abgeordneten auf die Abgeordnetenentschädigung; Sinn und Zweck des § 29 Abs. 1 S. 1 Abgeordnetengesetz (AbgG); Sinn, Zweck und Rechtsnatur von von § 9 Abs. 2 AbgG; ...

  • Judicialis

    AbgG § 9 Abs. 2; ; AbgG § 29 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AbgG § 9 Abs. 2 § 29 Abs. 1 S. 1
    Abgeordnetenrecht: Anrechnung einer Nebentätigkeitsvergütung auf die Abgeordnetenentschädigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 691
  • DVBl 2008, 935 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 07.01.1980 - 6 C 110.78

    Anforderungen an eine "Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07
    Kennzeichnend für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst ist ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Beschäftigte dem Dienstherrn zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet ist und grundsätzlich bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist (Urteile vom 22. Juli 1965 - BVerwG 2 C 22.64 - BVerwGE 22, 1 , vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19 S. 15 und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 6 C 110.78 - Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 2 S. 3 f.).

    Auf die rechtliche Natur der zwischen dem Dienstleistenden und dem Dienstherrn bestehenden Beziehung kommt es nicht an, sondern nur auf die tatsächlichen Umstände der Dienstleistung (Urteil vom 7. Januar 1980 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.07.1965 - II C 22.64
    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07
    Kennzeichnend für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst ist ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Beschäftigte dem Dienstherrn zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet ist und grundsätzlich bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist (Urteile vom 22. Juli 1965 - BVerwG 2 C 22.64 - BVerwGE 22, 1 , vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19 S. 15 und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 6 C 110.78 - Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 2 S. 3 f.).

    (2) Diese Rechtsstellung, die gekennzeichnet ist durch eine Kontinuität seiner Zugehörigkeit zur Hochschule, unterscheidet den mandatierten Professor von derjenigen eines Honorarprofessors ohne Lehrauftrag, von dessen ggf. vorliegender Vergütung angenommen worden ist, dass es sich dabei nicht um ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst handelt, weil es - anders als bei dem Lehrbeauftragten (dazu Urteil vom 21. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 68.78 - BVerwGE 66, 324 ) - an dem nötigen Abhängigkeitsverhältnis fehlt (Urteil vom 22. Juli 1965 a.a.O.).

  • Drs-Bund, 30.11.1976 - BT-Drs 7/5903
    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07
    Diese Konzeption wurde nach entsprechendem "Bericht und Antrag" des 2. Sonderausschusses zu dem Gesetzentwurf (BTDrucks 7/5903 S. 11 f.) mit gewissen redaktionellen Änderungen als § 9 AbgG Gesetz (Art. 1 § 9 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977 ).

    In dem "Bericht und Antrag" wird erwähnt, dass der Höchstbetrag der Anrechnung von dreißig vom Hundert des Einkommens mit Rücksicht auf die Bezieher relativ niedriger Bezüge neben dem Mandat erforderlich sei, wobei in einem Klammerzusatz ausdrücklich auf die Bestimmung des § 9 AbgG über die zulässige Betätigung von Hochschullehrern verwiesen wird (BTDrucks 7/5903 S. 15).

  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07
    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Urteile vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 = Buchholz 427.3 § 342 LAG Nr. 11 und vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 3 C 1.98 - BVerwGE 108, 93 = Buchholz 451.512 MGVO Nr. 131).
  • BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05

    Ablieferungspflicht für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07
    Da dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Doppelzahlungen aus öffentlichen Kassen gegenüber dem Gesichtspunkt der Begrenzung der Nebentätigkeit (als Professor) eine selbstständig tragende Bedeutung zukommt (ebenso zum Nebentätigkeitsrecht der Beamten BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 - NVwZ 2007, 571), wird der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die parallele Anwendung auch der Anrechnungsvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 AbgG nicht verletzt.
  • BVerwG, 09.12.1998 - 3 C 1.98

    Referenzmengenübergang nach Pachtbeendigung; Fünf-Hektar-Klausel; Verwirkung der

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07
    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Urteile vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 = Buchholz 427.3 § 342 LAG Nr. 11 und vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 3 C 1.98 - BVerwGE 108, 93 = Buchholz 451.512 MGVO Nr. 131).
  • Drs-Bund, 03.06.1993 - BT-Drs 12/5020
    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07
    (6) "Bericht und Empfehlungen der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Abgeordnetenrechts" (BTDrucks 12/5020 S. 17), auf die sich der Kläger beruft, kommen zu der Empfehlung einer Neuregelung des Abgeordnetenrechts der mandatierten Professoren auch hinsichtlich der Anrechnung der Professorenbezüge, die danach entfallen sollte.
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07
    Da andererseits der Abgeordnete seine Aufgaben in Parlament, Fraktion, Partei, Wahlkreis und bei Wahlvorbereitungen nur unter erheblichem Zeitaufwand bewältigen kann, will er sie nicht vernachlässigen (vgl. schon BVerfG, Schlussurteil vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 40, 296 ), ist im Gesetz für die Tätigkeit als Hochschullehrer pauschalierend gleichsam eine Verträglichkeitsgrenze bestimmt worden.
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07
    Gewährt der Staat dem Abgeordneten eine Entschädigung, die auf eine volle Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie gerichtet ist, so ist es immerhin naheliegend, für den Fall des Zusammentreffens der Abgeordnetenentschädigung mit Bezügen aus anderen öffentlichen Kassen ähnlich wie im Beamtenrecht deren Anrechnung vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 91.87 - Buchholz 120 Recht der Abgeordneten Nr. 6; BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ).
  • BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61

    Inkompatibilität/Oberstadtdirektor

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07
    Das ist eine Folge des Umstandes, dass beim Hochschullehrer nach der Art seiner Aufgabe in Forschung und Lehre die Möglichkeit einer Interessenkollision ausscheidet (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1964 - 2 BvR 319/61 - BVerfGE 18, 172 ) oder doch jedenfalls in nur eingeschränktem Umfang besteht.
  • BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 91.87

    Landtagsabgeordneter - Einkommen - Vollalimentation - Entschädigung - Anrechnung

  • BVerwG, 21.12.1982 - 6 C 68.78

    Ehemaliger Senator - Hochschullehrtätigkeit - Verwendung im Öffentlichen Dienst -

  • BVerwG, 21.01.2010 - 7 A 8.09

    Ausgabenverantwortung; Baden-Württemberg; Bund-Länder-Streitigkeit;

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Urteil vom 17. März 2008 - BVerwG 6 C 22.07 - Buchholz 120 Recht der Abgeordneten Nr. 9 Rn. 41).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 11 S 80.19

    Naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung; Grünlandumbruch; Umwandlung von

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 17. März 2008 - 6 C 22/07 -, Rn. 41, juris).
  • OVG Niedersachsen, 05.02.2015 - 5 ME 211/14

    Bundesrichterwahl; Rechtsschutzbedürfnis; Richterwahlausschuss; Verwirkung

    Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 17.3.2008 - BVerwG 6 C 22.07 -, juris Rn. 41; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 10/14 -, juris Rn. 73; Beschluss vom 22.7.2014 - 5 LA 58/13 -).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 10/14

    Anspruch auf Aufhebung einer bestandskräftigen Teilzeitbeschäftigungsanordnung

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die späte Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 17.3.2008 - BVerwG 6 C 22.07 -, juris Rn 41 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3.4.2012 - BVerwG 5 B 59.11 -, juris Rn 4 m. w. N.; Beschluss vom 29.10.2008 - BVerwG 2 B 22.08 -, juris Rn 4 m. w. N.; Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 53 Rn 41 ff.).
  • VG Schleswig, 08.08.2019 - 12 D 1/19

    Konkurrentenstreitigkeit betreffend die Besetzung einer Professorenstelle

    Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 17.03.2008 - 6 C 22.07 - Juris Rn. 41).
  • SG Oldenburg, 08.03.2016 - S 5 R 324/13
    Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass, soweit der Staat dem Abgeordneten eine Entschädigung gewähre, die auf eine volle Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie gerichtet ist, es immerhin naheliegend ist, für den Fall des Zusammentreffens der Abgeordnetenentschädigung mit Bezügen aus anderen öffentlichen Kassen ähnlich wie im Beamtenrecht deren Anrechnung vorzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3.2008 - 6 C 22/07 - juris, Rn.27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2009 - 13 B 1886/08
    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. August 2008 - 5 B 22.08 -, juris, Urteil vom 17. März 2008 - 6 C 22.07 -, NVwZ 2008, 691; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 6 P 16.07 -, BVerwGE 130, 165.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2009 - 13 B 1887/08
    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. August 2008 - 5 B 22.08 -, juris, Urteil vom 17. März 2008 - 6 C 22.07 -, NVwZ 2008, 691; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 6 P 16.07 -, BVerwGE 130, 165.
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